Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Die Gemeinschaft führt den Namen

Förderkreis  SV  Freistett  e.V. mit dem Sitz in Rheinau (nachstehend FSF genannt)

Der Verein ist unter der Nr. 370301 im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der FSF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Aufgabe des FSF ist, Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des SV Freistett 1921 e.V. zu beschaffen.

Der SVF ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des FSF dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des FSF.

Der FSF ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des FSF kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Auch juristische Personen können Mitglied des FSF werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im FSF endet durch

a)   Tod

b)   Austritt

c)   Ausschluß

Der Austritt aus dem FSF kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.

Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem FSF kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die vorliegende Satzung und Beschlüsse des FSF oder gegen die Interessen des Sportverein Freistett 1921 e.V. verstößt oder die Gesetze von Sitte und Anstand mißachtet. Hierzu gehört auch die permanente Nichterfüllung von Zahlungspflichten aller Art. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Der Ausschließungsbeschluß ist mit Begründung dem Mitglied durch Einschreibebrief bekannt zu machen. Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbescheides beim Vorsitzenden des FSF Einspruch einlegen. Dieser wird den Einspruch der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorlegen.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge, Geschäftsjahr

Der Mindestjahresbeitrag sowie die Zahlungstermine werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Freiwillig können höhere Beiträge geleistet werden, die aber keine besonderen Rechte begründen. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres in den FSF eintreten, haben den vollen Mindestjahresbeitrag zu entrichten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Organe des FSF sind

  1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im örtlichen Verkündblatt der Stadt Rheinau, mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  • Geschäftsbericht des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen des Vorstandes, soweit Mitglieder zu wählen sind

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende kann außer der ordentlichen Mitgliederversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen, falls er dies für notwendig erachtet. Verpflichtet ist er hierzu, wenn 25 % der Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Für die Einladung gilt § 7 entsprechend.

§ 9 Versammlungsleitung, Abstimmungsregelung

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen oder die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Vorstandsmitglieder beschlußfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Abstimmung erfolgt in der Regel per Akklamation, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine andere Abstimmungsart beschließt.

Über die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des FSF setzt sich wie folgt zusammen:

a)   dem Vorsitzenden

b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)   dem Schriftführer

d)   dem Schatzmeister

e)   fünf Beisitzer

Die Mitglieder des Vorstands gemäß Buchstabe a) c) und d) und zwei Beisitzer (Buchstabe e) werden von der Mitgliederversammlung des FSF auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Buchstabe b) und drei Beisitzer (Buchstabe e) werden durch den Vorstand des Sportverein Freistett 1921 e.V. ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren bestellt und in den Vorstand des FSF entsendet. Das vom Vorstand zu bestellende Mitglied Buchstabe b) darf kein Vorstandsmitglied des Sportvereins Freistett 1921 e.V. sein, welches nach der Satzung zu dessen gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertretung berechtigt ist.

Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schriftführer vertreten den FSF gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

§ 11 Vergütungen

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Unkostenvergütungen, Vergütung von Tagesgeldern und Vergütung von Reisekosten sind zulässig.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Änderung der Satzung

Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 13 Auflösung des FSF

Die Auflösung des FSF kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des FSF oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des FSF an den Sportverein Freistett 1921 e.V. zwecks Verwendung für ausschließlich satzungsmäßige Zwecke.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese  Satzung  ist  von  der  Mitgliederversammlung  am 17.03.2003 beschlossen worden und tritt am gleichen Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.02.1987 außer Kraft.